Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch ein so genanntes Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Dafür wird ein Notar als „Gerichtskommisär“ bestellt. Er muss all jene Personen beiziehen, die ein rechtliches Interesse an einer Beiziehung bei Verlassenschaftsverhandlungen haben. Er hilft den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiert sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten.
Im Jahr 2017 gab es eine Novellierung des Erbrechtes in Österreich. Das Recht auf einen gesetzlich festgelegten Pflichtteil des Nachlasses, steht seit Anfang 2017 nur mehr dem/der Ehepartnerin oder eingetragenen Partner/innen sowie den Nachkommen des Verstorbenen zu. Vorfahren wie Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil.
Gibt es kein rechtlich gültiges Testament, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Zu den gesetzlichen Erben gehören der Ehepartner bzw. eingetragene Partner/innen, die Kinder (auch Kinder aus unehelichen Partnerschaften und Adoptivkinder) oder deren Nachkommen. Wenn diese nicht vorhanden sind, kommen die Eltern und der Nachkommen und in weiterer Folge die Großeltern oder deren Nachkommen. Seit 2017 besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden (d.h. später zu zahlen)
Neu ist auch, dass durch rechtmäßige Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaften das Testament zu Gunsten des Ex-Partners/der Ex-Partnerin aufgelöst wird.
Durch das „außerordentliche Erbrecht“ wurde eine Berücksichtigung von unverheirateten Lebensgefährten vollzogen. Unter gewissen Voraussetzung und wenn keine Erbberechtigten gibt, kann das außerordentliche Erbrecht in Kraft treten.